Autor: Andrè Eichelbaum
Warum Schulen selbst keine Bußgelder erhalten können
Rechtlich betrachtet dürfen Bußgelder nur an gemeinnützige Organisationen im Sinne der Abgabenordnung fließen. Schulen zählen in diesem Fall nicht dazu, da sie staatliche Einrichtungen sind. Fördervereine hingegen gelten als eigenständige juristische Personen – und können, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind, auf die sogenannte Bußgeldempfängerliste gesetzt werden. Damit seid ihr dann grundsätzlich berechtigt, Gelder aus rechtlichen Auflagen oder Bußgeldern zu erhalten, die Gerichte oder Staatsanwaltschaften an geeignete Organisationen verteilen.
Voraussetzungen: Wann ein Förderverein berücksichtigt werden kann
Damit euer Förderverein in die Liste potenzieller Empfänger aufgenommen wird, müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eintrag im Vereinsregister
Euer Förderverein muss als eingetragener Verein (e. V.) beim Amtsgericht registriert sein. - Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Das Finanzamt muss euch die Gemeinnützigkeit mit einem gültigen Freistellungsbescheid bescheinigen (nicht älter als drei Jahre). - Satzung mit klarem Bildungsbezug
In eurer Satzung sollte eindeutig festgehalten sein, dass ihr im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke verfolgt – insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung. Nur so kann die Justiz sicherstellen, dass die Gelder wirklich dem öffentlichen Interesse dienen.
Erfüllt ihr diese Punkte, könnt ihr euch offiziell für die Aufnahme in die Empfängerliste bewerben.
Der Weg auf die Empfängerliste: So funktioniert die Antragstellung
Die Antragstellung ist einfach. In den meisten Bundesländern genügt ein formloses Anschreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Oberlandesgericht – teils ist sogar eine Online-Einreichung möglich.
Euer Antrag sollte folgende Unterlagen enthalten:
- Kopie der Vereinssatzung
- aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts (max. drei Jahre alt)
- Kurzbeschreibung des Vereins mit Zielen, Aktivitäten und typischen Projekten (eine Seite reicht meist aus)
- Bankverbindung, idealerweise ein separates Konto nur für Bußgelder
- Kontaktdaten einer Ansprechperson (Name, Telefonnummer, E-Mail)
Ein Beispiel: In Hamburg können sich gemeinnützige Organisationen direkt über die Website der Justizbehörde für die Bußgeldempfängerliste registrieren (hier ansehen).
Wer gibt uns Raum für die Zukunft?
An diesem Punkt wird deutlich, dass Nachhaltigkeit nicht nur eine pädagogische, sondern auch eine räumliche Aufgabe ist. Denn Räume beeinflussen die Bildung maßgeblich. Sie bieten die Umgebung, in der Werte vermittelt werden und laden zu bestimmten Formen des Lernens ein – bzw. schließen andere aus. Die niederländische Bildungsarchitektin Rosan Bosch fasst diesen Zusammenhang eindrücklich zusammen: „Denn die physische Umgebung, die uns umgibt, hat einen enormen Einfluss darauf, wie wir handeln, interagieren, lernen oder uns fühlen.“
Wenn Nachhaltigkeit ein Kompass für Schule sein soll, müssen die Räume selbst diesen Kompass sichtbar machen. Das beginnt bei nachhaltigen Materialien, energieeffizienten Lösungen und langlebigen Möbeln, geht aber weit darüber hinaus. Zukunftsorientierte Lernräume sind flexibel, offen, gemeinschaftsorientiert und auf Selbsttätigkeit ausgelegt. Sie fördern Partizipation, ermöglichen projektorientiertes Arbeiten, schaffen Platz für Naturerfahrung oder Reparaturkultur und stärken damit zentrale Nachhaltigkeitskompetenzen – oft ganz ohne Worte.
Pflichten nach der Aufnahme
Nach erfolgreicher Aufnahme in die Liste verpflichtet ihr euch, eingehende Gelder ordnungsgemäß zu verwalten und deren Verwendung transparent zu dokumentieren.
Wichtig zu wissen:
- Bußgelder sind keine Spenden. Deshalb dürft ihr keine Spendenbescheinigungen ausstellen.
- Ihr müsst regelmäßig Rückmeldung an die zuständige Behörde geben, welche Zahlungen eingegangen sind.
- Änderungen wie neue Vorstandsmitglieder oder eine geänderte Bankverbindung müssen unverzüglich mitgeteilt
So stellt ihr sicher, dass die Justizbehörden euch weiterhin als vertrauenswürdige Empfänger führen.
Tipps: Wie ihr eure Chancen auf Zuweisungen erhöht
Ob und in welcher Höhe ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft eurem Verein Gelder zuweist, hängt nicht nur von den formalen Voraussetzungen ab. Entscheidend ist auch, welchen Eindruck ihr mit eurem Antrag hinterlasst.
Richter*innen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bevorzugen Organisationen, deren Wirkung nachvollziehbar und lokal verankert ist. Achtet daher auf folgende Punkte:
- eine klare, verständliche Darstellung eures Vereins und seiner Ziele.
- Betonung des Bildungsnutzens: Zeigt, dass das Geld direkt Kindern und Jugendlichen zugutekommt.
- Regionale Wirkung: Projekte „vor Ort“ werden häufig bevorzugt.
- Seriosität und Transparenz: Ein sauber aufgebauter Antrag schafft Vertrauen in die verantwortungsvolle Mittelverwendung.
Außerdem könnt ihr erwähnen, wie bei euch die Bußgelder konkret eingesetzt würden – etwa für die Sprachförderung, für Schulbibliotheken, Theaterprojekte oder eben auch für neue Schulmöbel, die modernen pädagogischen Ansprüchen genügen und zu einer besseren Regeneration und zu mehr Wohlbefinden der Schüler*innen beitragen. So verdeutlicht ihr den gesellschaftlichen Mehrwert eurer Arbeit.
Fazit: Eine unterschätzte Finanzierungsquelle
Bußgeldzuweisungen sind eine oft übersehene, aber wirkungsvolle Möglichkeit, zusätzliche Mittel für schulische Projekte zu erhalten. Wenn euer Förderverein die formalen Voraussetzungen erfüllt und ihr einen überzeugenden Antrag stellt, kann euer Verein dauerhaft auf der Empfängerliste bleiben – und immer wieder berücksichtigt werden, wenn neue Bußgelder verteilt werden.
Damit leistet ihr nicht nur einen Beitrag zur Förderung von Bildung und Chancengerechtigkeit, sondern gewinnt auch neue finanzielle Spielräume für eure Schule.